Viele Verkehrsunfälle verlaufen glimpflich, viele haben nicht unerhebliche Personenschäden zur Folge.

Die Geschädigten sollten niemals versuchen, die Unfallregulierung auf eigene Faust durchzuführen. Hier sollte auf jeden Fall sofort ein Fachanwalt für Verkehrsrecht hinzugezogen werden, um Ansprüche, wie Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Heilbehandlungskosten und Haushaltsführungsschaden oder weitergehende Folgeschäden wie Berufs- oder Erwerbsunfähgkeit geltend zu machen.

Verdienstausfall / Haushaltsführungsschaden

Kann ein Geschädigter nach einem Verkehrsunfall seiner Berufstätigkeit nur eingeschränkt nachgehen, hat er einen Anspruch auf Verdienstausfall.
Bei Arbeitnehmern gilt das ab der 7. Krankheitswoche und berechnet sich nach Lohn plus Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Sonderzahlungen und Überstundenvergütungen.
Bei Selbstständigen können ebenfalls Verdienstausfallsansprüche, in Form von geringeren Gewinnen oder den Kosten für eine Ersatzkraft, geltend gemacht werden. Wenn eine Familie betreut werden muss und der Geschädigte dazu nicht in der Lage ist, kann der Schaden fiktiv, auch ohne konkrete Einstellung einer Haushaltshilfe, mit 8,– € bis 10,– Euro pro Stunde berechnet werden.
Hier muss die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Haushalt aufgrund der erlittenen Verletzungen errechnet werden. Dies sollten Sie mit Hilfe eines Fachanwaltes für Verkehrsrecht tun, denn Sie verfügen nicht über die dafür notwendigen Spezialkenntnisse.

Ansprüche der Angehörigen des Verunfallten in Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall

Bei einem Todesfall können Erben und Unterhaltspflichte die Schmerzensgeldansprüche des Verstorbenen geltend machen. Außerdem sind die Kosten der Beerdigung zu erstatten, dazu gehören auch die Grabstelle inklusive Erstbepflanzung, Überführungskosten, Trauerkarten und –anzeigen, Trauerfeier und Trauerkleidung der Erben. Wenn der,durch den Unfall Getötete, Unterhaltszahlungen leisten musste, können die Unterhaltsberechtigten eine Geldrente in Höhe der Unterhaltsverpflichtungen geltend machen.

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